Basics: Was die Stupo zur KI sagt
Die Studien- und Prüfungsordnung enthält klare, konkrete Bestimmungen zur Nutzung von KI:
Pflichten für Lehrende
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Syllabus muss KI-Regeln enthalten.
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KI darf bei Bewertungen nur eingeschränkt unterstützt, nicht „entschieden“, werden.
Pflichten für Studierende
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Nutzung von KI ist nur erlaubt, wenn explizit genehmigt.
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Unerlaubte KI-Nutzung gilt als Täuschung.
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KI-generierte Inhalte müssen in wissenschaftlichen Arbeiten offengelegt werden.
Institutionelle Regeln
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Plagiatsprüfung ist verpflichtend.
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Datenschutzvorgaben gelten auch im KI-Kontext.
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Sperrvermerke schützen sensible Daten vor externer Verarbeitung.
Hier die relevanten Passagen mit Hinweis auf die Stellen in der Stupo:
1. Nutzung von KI in Lehrveranstaltungen & Prüfungen
1.1 Einschränkungen und Regeln im Syllabus
§ 12 (3)
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Der Syllabus muss Studierende ausdrücklich und präzise über Einschränkungen der Nutzung von KI-Assistenzsystemen informieren.
1.2 Zulässige/unerlaubte KI-Nutzung bei Prüfungen
§ 13 (5)
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Bei Prüfungsleistungen dürfen nur jene KI-Assistenzsysteme verwendet werden, die im Syllabus ausdrücklich erlaubt wurden.
1.3 Nutzung von KI durch Lehrende zur Bewertung
§ 13 (6)
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Lehrende dürfen KI-Assistenzsysteme nur eingeschränkt nutzen.
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Die inhaltliche Begründung einer Bewertung muss immer durch die Lehrperson selbst erfolgen (keine „automatische“ KI-Bewertung).
2. KI und Prüfungsrecht
2.1 Erschleichung einer Prüfungsleistung durch unzulässige KI-Nutzung
§ 17 (8)
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Prüfungsleistungen gelten als erschlichen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass unerlaubte KI-Assistenzsysteme verwendet wurden.
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Folge:
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Die Beurteilung ist ungültig zu erklären.
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Der Prüfungsantritt zählt (wird angerechnet).
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Weitere Konsequenzen wie bei Plagiaten (Verweis auf § 20 FHG & Plagiatsrichtlinien).
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3. KI in wissenschaftlichen Arbeiten (Bachelor & Master)
3.1 Kennzeichnungspflicht von KI-Inhalten
§ 26 (2) (Bachelorarbeiten)
§ 39 (2) (Masterarbeiten)
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Bei der Beurteilung wird explizit bewertet, ob
→ eine korrekte Auszeichnung von Inhalten, die mit Assistenzsystemen der KI erstellt wurden, erfolgt ist. -
Damit besteht eine formale Zitier- und Offenlegungspflicht.
3.2 Nutzung von KI und Plagiatsprüfung
§ 25 (7) (Bachelor)
§ 38 (5) (Master)
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Arbeiten müssen verpflichtend durch eine FH-interne Plagiatssoftware geprüft werden.
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Ergebnisse sind dem/der Betreuer:in vorzulegen.
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Bezug zu „Guter Wissenschaftlicher Praxis“ und Umgang mit KI-Erzeugnissen.
3.3 Sperrvermerke & Datenschutz
KI-bezogen wichtig, da externe KI-Tools Daten speichern könnten:
§ 28 (3) (Bachelor)
§ 41 (3) (Master)
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Studierende können eine bis zu 5-jährige Nutzungs- bzw. Veröffentlichungssperre beantragen, wenn rechtliche oder wirtschaftliche Interessen gefährdet sind.
→ Relevant bei firmensensiblen Daten, die nicht in KI-Tools eingegeben werden dürfen.
4. KI und elektronische Prüfungen
4.1 Sicherstellung eigenständiger Leistung
§ 16 (1a)
Bei Prüfungen mittels elektronischer Kommunikation müssen Studierende:
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technische und organisatorische Maßnahmen setzen, um eigenständige Leistungserbringung zu gewährleisten.
→ umfasst implizit: keine unerlaubte KI-Nutzung während Online-Prüfungen.
5. Datenschutz & Namensnennung
5.1 Kein namensbezogener Aushang von Prüfungsergebnissen
§ 16 (8)
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Ergebnisse dürfen aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht offen namentlich ausgehängt werden.
→ Relevanz: Studierenden müssen keine Angst vor dem „Outen“ durch KI-Detektion oder Fehlklassifikation haben.
6. KI und wissenschaftliche Redlichkeit / akademischer Grad
6.1 Widerruf akademischer Grade bei Täuschung
§ 49
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Der akademische Grad kann entzogen werden, wenn er durch Täuschung wie
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gefälschte Leistungen oder
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Erschleichen wissenschaftlicher Leistungen
erlangt wurde.
→ gilt auch für unzulässige KI-Nutzung in Abschlussarbeiten.
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