Basics: Was die Stupo zur KI sagt

Die Studien- und Prüfungsordnung enthält klare, konkrete Bestimmungen zur Nutzung von KI:

Pflichten für Lehrende

  • Syllabus muss KI-Regeln enthalten.

  • KI darf bei Bewertungen nur eingeschränkt unterstützt, nicht „entschieden“, werden.

Pflichten für Studierende

  • Nutzung von KI ist nur erlaubt, wenn explizit genehmigt.

  • Unerlaubte KI-Nutzung gilt als Täuschung.

  • KI-generierte Inhalte müssen in wissenschaftlichen Arbeiten offengelegt werden.

Institutionelle Regeln

  • Plagiatsprüfung ist verpflichtend.

  • Datenschutzvorgaben gelten auch im KI-Kontext.

  • Sperrvermerke schützen sensible Daten vor externer Verarbeitung.

Hier die relevanten Passagen mit Hinweis auf die Stellen in der Stupo:

1. Nutzung von KI in Lehrveranstaltungen & Prüfungen

1.1 Einschränkungen und Regeln im Syllabus

§ 12 (3)

  • Der Syllabus muss Studierende ausdrücklich und präzise über Einschränkungen der Nutzung von KI-Assistenzsystemen informieren.

1.2 Zulässige/unerlaubte KI-Nutzung bei Prüfungen

§ 13 (5)

  • Bei Prüfungsleistungen dürfen nur jene KI-Assistenzsysteme verwendet werden, die im Syllabus ausdrücklich erlaubt wurden.

1.3 Nutzung von KI durch Lehrende zur Bewertung

§ 13 (6)

  • Lehrende dürfen KI-Assistenzsysteme nur eingeschränkt nutzen.

  • Die inhaltliche Begründung einer Bewertung muss immer durch die Lehrperson selbst erfolgen (keine „automatische“ KI-Bewertung).

2. KI und Prüfungsrecht

2.1 Erschleichung einer Prüfungsleistung durch unzulässige KI-Nutzung

§ 17 (8)

  • Prüfungsleistungen gelten als erschlichen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass unerlaubte KI-Assistenzsysteme verwendet wurden.

  • Folge:

    • Die Beurteilung ist ungültig zu erklären.

    • Der Prüfungsantritt zählt (wird angerechnet).

    • Weitere Konsequenzen wie bei Plagiaten (Verweis auf § 20 FHG & Plagiatsrichtlinien).

3. KI in wissenschaftlichen Arbeiten (Bachelor & Master)

3.1 Kennzeichnungspflicht von KI-Inhalten

§ 26 (2) (Bachelorarbeiten)
§ 39 (2) (Masterarbeiten)

  • Bei der Beurteilung wird explizit bewertet, ob
    → eine korrekte Auszeichnung von Inhalten, die mit Assistenzsystemen der KI erstellt wurden, erfolgt ist.

  • Damit besteht eine formale Zitier- und Offenlegungspflicht.

3.2 Nutzung von KI und Plagiatsprüfung

§ 25 (7) (Bachelor)
§ 38 (5) (Master)

  • Arbeiten müssen verpflichtend durch eine FH-interne Plagiatssoftware geprüft werden.

  • Ergebnisse sind dem/der Betreuer:in vorzulegen.

  • Bezug zu „Guter Wissenschaftlicher Praxis“ und Umgang mit KI-Erzeugnissen.

3.3 Sperrvermerke & Datenschutz

KI-bezogen wichtig, da externe KI-Tools Daten speichern könnten:
§ 28 (3) (Bachelor)
§ 41 (3) (Master)

  • Studierende können eine bis zu 5-jährige Nutzungs- bzw. Veröffentlichungssperre beantragen, wenn rechtliche oder wirtschaftliche Interessen gefährdet sind.
    → Relevant bei firmensensiblen Daten, die nicht in KI-Tools eingegeben werden dürfen.

4. KI und elektronische Prüfungen

4.1 Sicherstellung eigenständiger Leistung

§ 16 (1a)
Bei Prüfungen mittels elektronischer Kommunikation müssen Studierende:

  • technische und organisatorische Maßnahmen setzen, um eigenständige Leistungserbringung zu gewährleisten.
    → umfasst implizit: keine unerlaubte KI-Nutzung während Online-Prüfungen.

5. Datenschutz & Namensnennung

5.1 Kein namensbezogener Aushang von Prüfungsergebnissen

§ 16 (8)

  • Ergebnisse dürfen aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht offen namentlich ausgehängt werden.
    → Relevanz: Studierenden müssen keine Angst vor dem „Outen“ durch KI-Detektion oder Fehlklassifikation haben.

6. KI und wissenschaftliche Redlichkeit / akademischer Grad

6.1 Widerruf akademischer Grade bei Täuschung

§ 49

  • Der akademische Grad kann entzogen werden, wenn er durch Täuschung wie

    • gefälschte Leistungen oder

    • Erschleichen wissenschaftlicher Leistungen
      erlangt wurde.
      → gilt auch für unzulässige KI-Nutzung in Abschlussarbeiten.

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